Um es kurz zu sagen: Sie sind bereits als (Fach-)Arzt erfahren und haben viel erreicht. Darauf bauen wir auf! So steht der Quereinstieg jenen Fachärzten offen, die in einem Fachgebiet der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind/waren. Welche dieses sind, finden Sie im § 2 Absatz 4 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen.
Binnen zwei Jahren erwerben Sie dann beim Quereinstieg weitere Kompetenzen und Fertigkeiten für den Facharzt für Allgemeinmedizin.
Wenn Sie sich die Weiterbildungsordnung ansehen, werden Sie feststellen, dass Sie viele Richtzahlen, Basiskenntnisse und dokumentierte Behandlungsfälle nachweisen müssen. Außerdem benötigen Sie einen Weiterbildungskurs in der Psychosomatischen Grundversorgung inklusive Balintgruppenarbeit.
Grundlage und maßgebend für zukünftige Quereinsteiger ist die „Richtlinie zur Anerkennung gleichwertiger Weiterbildungen im Gebiet Allgemeinmedizin“, die die Ärztekammer am 24. November 2018 beschlossen hat. Wir haben die wichtigsten Details kurz zusammengefasst – eine gute Grundlage zum Einstieg in den Quereinstieg. Auf geht`s...
Hier finden Sie die gesamte Richtlinie zum Download.
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen möchte mit dieser Richtlinie einen Rahmen vorgeben, der es Fachärzten anderer Fachgebiete auf dieser Basis ermöglicht, die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin im Sinne eines Quereinstiegs zu erlangen.
Nach § 10 WBO kann ein von der Weiterbildungsordnung abweichender Weiterbildungsgang von der Ärztekammer Niedersachsen vollständig anerkannt werden, wenn er gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze der Weiterbildungsordnung für den Erwerb der ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Dauer der regulären Weiterbildung gewahrt sind.
Wichtig:
Die zu erwerbenden = nachzuweisenden ärztlichen Kompetenzen sind in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 01.07.2020 niedergelegt.
Tipp:
Wenn Sie den Quereinstieg Allgemeinmedizin wählen, wird es für Sie enorm wichtig, die Kompetenzen der Allgemeinmedizin zu erlernen. Der Weiterbildungsausschuss der ÄKN wird dies streng prüfen. Die gemeinsamen Kompetenzen, die Sie bereits aus ihrer vorherigen Weiterbildung mitbringen, werden anerkannt. ABER! Sie werden nachweisen müssen, die Kompetenzen auch allgemeinmedizinisch angewendet und übertragen zu haben.
Zum Beispiel bestehen im Rahmen der Kommunikation große Unterschiede, ob ein Onkologe eine schlechte Nachricht im Krankenhaus überbringt oder der Hausarzt in seiner Sprechstunde oder beim Hausbesuch. Die Kommunikation wurde in beiden Weiterbildungen gelernt bietet aber große Unterschiede.
Zweites Beispiel:
Der Chirurg als Spezialist in der Krankenhaus Ambulanz wird in der Regel vorselektiertes Patientengut vorfinden. Patienten mit Bauchschmerzen sind hier anders als in der allgemeinmedizinischen Sprechstunde.
Diese Unterschiede gilt es zu erlernen und in den Weiterbildungszeugnissen und in der Richtlinie über den Inhalt der Weiterbildungsordnung vom 27.11.2004 durch den allgemeinmedizinischen Weiterbilder bestätigen zu lassen. Bedenke, der WBA wird zur Prüfungszulassung hier streng auf die Erfüllung der Inhalte achten!
Tipp:
Achten Sie ebenfalls auf den Nachweis der nötigen jährlichen Weiterbildungsgespräche.
Tipp:
Bitte sehen sie sich ebenfalls das (Muster-)Logbuch mit den Begriffsbestimmungen der BÄK an.
Von einem abweichenden aber gleichwertigen Weiterbildungsgang im Gebiet Allgemeinmedizin ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Voraussetzungen 3.1. bis 3.4 erfüllt sind.
Begriffserklärung:
"Grundsätzlich" bedeutet juristisch gesehen "vom Grundsatz her" in der Bedeutung von "im Prinzip", "in der Regel" (Ausnahmen sind möglich), während es in der Umgangssprache eher in der Bedeutung "immer", "aus Prinzip" (keine Ausnahmen) verwendet wird.
Bedeutet für uns, dass alle Anträge zur Zulassung zur Facharztprüfung für Quereinsteiger der Allgemeinmedizin strenger Qualitätskontrollen unterliegen.
Generell gilt:
Wer in Niedersachsen als ÄiW zur FA Prüfung zugelassen werden will, beantragt dies bei der ÄK. Die Mitglieder des Weiterbildungsausschusses prüfen und haben immer das letzte Wort nach den gültigen Bestimmungen.
Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie, Urologie.
§ 9 Erteilung von Zeugnissen
(1) Das ermächtigte Kammermitglied hat dem in Weiterbildung befindlichen Kammermitglied über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im einzel- nen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten. Diese Pflichten gelten nach Beendigung der Ermächtigung fort.
Tipps:
Merke:
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist ferner insbesondere die Teilnahme an strukturierten weiterbildungsbegleitenden Kursangeboten zu berücksichtigen.
Empfehlung:
Melden Sie sich im KANN an und nehmen an den weiterbildungsbegleitenden Fortbildungen teil. Um Ihre Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin zu vervollständigen, bietet Ihnen das Kompetenzzentrum ein einmaliges Angebot. Die Nachweise Ihrer regelmäßigen Teilnahme wird durch den Weiterbildungsausschuss äußerst positiv bewertet und erwartet werden. Sehen Sie sich die Seite gut an und benutzen das Einschreibeformular.
Die 24 Monate Weiterbildung in Allgemeinmedizin können auch abschnittsweise und damit an mehreren Weiterbildungsstätten abgeleistet werden. Die Höchstdauer der Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte hängt vom Umfang der dort erteilten Weiterbildungsermächtigung ab.
Empfehlung:
Die Weiterbildungsberechtigung ist in Niedersachsen gestaffelt. Jeder FA für AM bekommt auf Antrag eine Weiterbildungsberechtigung. Je nach Portfolio des Weiterbilders erhält er für 6, 12, 18 oder 24 Monate Weiterbildungsberechtigung.
Warum diese Einteilung?
Jede Praxis hat andere Schwerpunkte, ist anders organisiert, unterscheidet sich in Land- oder Stadtpraxis. Sie können hier unterschiedlich viel lernen. Führt ein Weiterbilder zum Beispiel wenig kleine Chirurgie durch, kann er Sie auch wenig weiterbilden. Erhält deshalb weniger zeitliche Weiterbildungsberechtigung. Auf keinen Fall bedeutet das, dass er weniger gut weiterbildet!
Tipp:
Suchen Sie sich einen Weiterbilder, der Ihnen eine solide, allgemeinmedizinische Weiterbildung bietet. In der Regel sind das größere Gemeinschaftspraxen mit Erfahrung in der Weiterbildung (mindestens >3 weitergebildete ÄiW!). Fragen Sie nach Weiterbildungsmöglichkeiten zu den Themen, die Ihnen als Quereinsteiger fehlen.
Beispiel:
Der Facharzt für Innere Medizin wird sich wenig mit der kleinen Chirurgie auskennen. Hier sollte man sich einen Weiterbilder suchen, der genau dies ebenfalls anbietet.
Suchen Sie sich Ihre Weiterbilder gut aus! Besprechen Sie Ihre Erwartungen und Wünsche mit den Weiterbildern. Setzen Sie Weiterbildungsziele.
Qualitätssiegel könnten Teilnehmer an Verbundweiterbildungen sein. Teilnahme am KANN. Lehrpraxen der Institute für Allgemeinmedizin der Universitäten. Teilnahme am Kodex des Deutschen Hausärzteverband oder Sie fragen beim Hausärzteverband nach!
Tipp:
Strukturierte Hospitationen sind ebenfalls gern gesehen.
Beispiel:
Sie können die Basiskompetenz Proktologie, die leider nur noch von wenigen Allgemeinmedizinern geleistet wird, durch eine Hospitation beim Proktologen (am besten besitzt er eine Weiterbildungsberechtigung!) erlangen.
Beispiel:
Wenn in Ihrer Weiterbildung Kinder und Jugendliche eher weniger zum Patientengut gehörten, können sie evtl. eine Woche beim Pädiater (am besten besitzt er eine Weiterbildungsberechtigung) einschieben.
Jede Hospitation sollte strukturiert erfolgen und durch ein Zeugnis bestätigt werden.
Das Hautkrebsscreening gehört zur Allgemeinmedizin dazu. Hier sollten Sie einen Kurs absolvieren. Auch hier bietet Ihnen der Hausärzteverband passende Fortbildungen. Unter https://www.ihf-fobi.de/fortbildungen-aerzte/hautkrebs-screening finden Sie Termine in Niedersachsen und bundesweit.
Werden Sie Mitglied im Hausärzteverband!
Denn nur der Hausärzteverband vertritt gezielt Ihre beruflichen und wirtschaftlichen Interessen. Außerdem gibt es viele weitere gute Gründe.
Aber sehen Sie selbst unter www.hausaerzteverband-niedersachsen.de
Als Mitglied des Deutschen Hausärzteverbands lesen Sie z. B. unsere monatliche Verbandszeitung „Der Hausarzt“ – mit ihr sind Sie immer aktuell und umfassend informiert.
Fragen zu Gehaltsvorstellungen, Urlaub, berufsbegleitende Fortbildungen, etc.?
Wir empfehlen einen Blick auf den Kodex unter www.hausaerzteverband.de
Hier finden Sie weitere nützliche Webseiten, auf denen sich ein Stöbern lohnt:
Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin: www.degam.de
Junge Allgemeinmedizin JADE: www.jungeallgemeinmedizin.de
Hier finden sie wichtige Publikationen der Allgemeinmedizin.
Bringen Sie Ihre Vita am besten gleich auf Vordermann und erstellen einen aktuellen Lebenslauf mit
► möglichst vollständig und dann alles sortieren. Sie haben geglaubt, dass Sie sie nie wieder benötigen? Sorry, denn alles kann wichtig sein.
Erstellen Sie eine Roadmap – eine Strategie oder einen Projektplan.
► Für die Roadmap sollten Sie sorgfältig die Weiterbildungsordnung sowie die Richtlinie Quereinstieg Allgemeinmedizin mit Anmerkungen und Empfehlungen durchlesen.
Folgende Fragen sollten Sie für sich klären:
o Wann mache ich was und bei welchem Weiterbilder machen?
o Was möchte ich und was muss ich lernen?
o Wie sieht mein Vertrag aus?
o Wie sieht mein Gehalt aus?
Dies alles benötigt zeitlichen Vorlauf.
Wir empfehlen Ihnen sechs Monate zum Beginn des Quereinstiegs.
Lassen Sie sich auch bei der Ärztekammer zum Quereinstieg beraten.
Telefonnummer: 0511/ 380-2225 und E-Mail: info@aekn.de
Oder rufen Sie unter 05 11/ 228 778 -0 bei Ihrem Hausärztinnen- und Hausärzteverband Niedersachsen an
(am besten in dieser Reihenfolge)
...ist eine Initiative des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes Niedersachsen.
Hausärztinnen- und Hausärzteverband Niedersachsen
Berliner Allee 46, 30175 Hannover
0511 228 778 0
info@haevn.de